Satzung
.§ 1
Name und Sitz

Der Verein führt den Namen "Reitverein Schloss Weitenburg". Nach seiner Eintragung mit dem abgekürzten Zusatz " eingetragener
Verein". Der Verein hat seinen Sitz in Weitenburg, Gde. Starzach. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2
Zweck

Der Zweck des Vereins ist die Förderung und Ausübung Reit- und Fahrsportlicher Betätigung, insbesondere der Jugend, Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeits.V.O. vom 24.12.1953 durch Förderung der körperlichen Ertüchtigung seiner Mitglieder.
Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen "Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in dieser Eigenschaft keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein unterwirft sich den Satzungsbestimmungen und Ordnungen des WLSB und seiner Verbände. Dies gilt insbesondere auch für die Einzelmitglieder des Vereins.

§ 3
Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die im -Besitz der  bürgerlichen Ehrenrechte ist. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung der Erziehungsberechtigten.Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung eines Aufnahmegesuchs braucht nicht begründet zu werden.
Die Mitgliedschaft erlischt:
      1) Durch freiwilligen Austritt, der nur durch eine schriftliche Erklärung auf Schluss des Kalenderjahres erfolgen kann.
      2) Durch Ausschluss aus dem Verein.
     3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich den Interessen des Vereins zuwider handelt.
Der Vorstand entscheidet über den Ausschluss. Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch gegen das Vereinsvermögen.

§ 4
Beitrag

Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt und ist innerhalb des ersten Monats des Geschäftsjahrs an den Verein zu bezahlen.

§ 5
Vereinsorgane

Die Organe des Vereins sind:
   •    der Vorsitzende
   •    der Vorstand
   •    die Mitgliederversammlung

§ 6
Der Vorsitzende

Der Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung dessen Stellvertreter vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorsitzende besorgt die Geschäfte, des Vereins soweit diese nicht den Mitgliedern des Vorstands oder der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. 

§ 7
Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

  1. dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter
  2. dem Kassier
  3. dem Schriftführer

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Er erledigt die laufenden Vereinsangelegenheiten. Bereitet die Mitgliederversammlung und größere Vorhaben des Vereins vor. Der Kassier führt die Kasse des Vereins, der Schriftführer führt die Protokolle der Vorstandssitzungen und der Mitgliederversammlungen. die Protokolle sind vom Schriftführer und von dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.

§ 8
Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung findet einmal in jedem Geschäftsjahr statt und wird durch den Vorsitzenden mindestens 14 Tage vor dem Termin der Versammlung einberufen. Sie muss die vom Vorstand festzusetzende Tagesordnung enthalten.

Insbesondere:
 
  a)    Erstattung des Geschäftsund- Kassenberichts durch den 1 . Vorsitzenden und Kassier
  b)    Bericht der Kassenprüfer
  c)    Entlastung des Vorstands und des Kassiers
  d)    Beschlussfassung über Anträge
  e)    Wahlen

Die Einberufung erfolgt an jedes Mitglied schriftlich.

Anträge zur Mitgliederversammlung sind mindestens 1 Woche vor der Versammlung dem Vorstand einzureichen.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der erschienen Mitglieder gefasst. Zu Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei dritteln, der Erschienenen erforderlich. Eine Mitgliederversammlung muss vom Vorsitzenden auch dann einberufen werden, wenn zwei drittel der Mitglieder dieses fordern.

§ 9
Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist-. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von drei viertel der erschienenen Mitglieder. Im Falle der Auflösung des Vereins bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren, welche die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben.
Das nach Bezahlung etwaiger Schulden noch vorhandenen Vereinsvermögen fällt an den Württembergischen Landessportbund zur ausschließlichen Verwendung im Sinne § 2 dieser Satzung festgelegten Zwecks.


Weitenburg, den 3. April 1975